H.9.2 Parteientschädigungen

MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen

Geltend · Stand ab 20. September 2024

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Als Schadenersatz (Art. 18 Abs. 2 Bst. i MWSTG) gilt die von Gerichtsinstanzen festgesetzte Parteientschädigung, welche von der unterliegenden Prozesspartei oder vom Staat an die obsiegende Partei zu bezahlen ist.

Ob die Mehrwertsteuer bei der Festlegung der Parteientschädigung hinzuzurechnen ist oder nicht, ergibt sich aus kantonalem Recht. Es gilt jedoch zu beachten, dass die obsiegende steuerpflichtige Partei die vom Anwalt in Rechnung gestellte MWST im Rahmen ihrer steuerbaren Tätigkeit als Vorsteuer geltend machen kann.

Entschädigungen, welche Anwälte für die unentgeltliche Prozessführung oder für die Tätigkeit als Pflichtverteidiger erhalten, sind zum Normalsatz zu versteuern.

Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).