2.2.1 Allgemeines

MWST-Branchen-Info 20 · Bildung

Geltend · Stand ab 3. Januar 2010

ESTV · MWST-Branchen-Info 20 · Ziff. 2.2.1 · Deutsch

Anlässe im Bereich Unterhaltung, Vergnügung, Freizeitbeschäftigung, Geselligkeit, gemeinsame Ausübung einer Tätigkeit, sportliche Betätigung usw. können ebenfalls bildende Elemente beinhalten. Da die Wissensvermittlung bei solchen Aktivitäten nicht das in erster Linie verfolgte Ziel der Leistung ist, sondern die Erfahrung eines Erlebnisses und/oder Abenteuers im Vordergrund steht, gelten diese nicht als Bildungsleistungen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 MWSTG. Instruktionen, die konkret nur für eine Freizeitbeschäftigung dienen, beispielsweise für die korrekte Ausübung der Tätigkeit oder Verhinderung von Gefahren, verleihen der Leistung keinen bildenden Charakter. Solche Anlässe sind zum Normalsatz steuerbar.

Beispiele

  • Riverrafting, Canyoning;
  • Aktivferien (Malferien, Reitferien, Wanderwochen usw.);
  • geführte Berg-, Ski- oder Biketouren;
  • Aktivitäten zur Förderung des Teamgeistes;
  • einzelner Fallschirmsprung oder Tauchgang.