3.2 Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Kinderheimen, Waisenhäusern, Erziehungsheimen

MWST-Branchen-Info 22 · Hilfsorganisationen, sozialtätige und karitative Einrichtungen

Geltend · Stand ab 1. Januar 2021

ESTV · MWST-Branchen-Info 22 · Ziff. 3.2 · Deutsch

Die nachfolgenden Regelungen sind sowohl bei Langzeit- als auch bei Kurzzeitaufenthalten anwendbar.

Die Betreuung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen einschliesslich deren Unterbringung und Verpflegung in Kinderheimen, Waisenhäusern, Erziehungsheimen usw. sind von der Steuer ausgenommen.

Dasselbe gilt für die Betreuung in entsprechenden Tagesheimen beziehungsweise Tagesstätten. Steuerlich gleich behandelt wird auch der Transport der Kinder und Jugendlichen vom Wohnort zum Heim, sofern dieser im Pensionspreis beziehungsweise in der Tagespauschale enthalten ist. Wird der Transport hingegen separat verrechnet, ist das Entgelt zum Normalsatz steuerbar, es sei denn, es liege ein Anwendungsfall von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 7 MWSTG vor (Beförderung von kranken oder verletzten Personen oder von Personen mit Behinderung in dafür besonders eingerichteten Transportmitteln).

[Abbildung: im Original]

Informationen zur Betreuung von Personen ab dem 18. Altersjahr einschliesslich deren Unterbringung finden Sie unter Ziffern 2.1 ff. und 3.8.