3.3 Betreuung in Kinderkrippen und Kinderhorten, Mittagstisch
MWST-Branchen-Info 22 · Hilfsorganisationen, sozialtätige und karitative Einrichtungen
Geltend · Stand ab 1. Januar 2010
ESTV · MWST-Branchen-Info 22 · Ziff. 3.3 · Deutsch
Die Betreuung von Kindern einschliesslich deren Verpflegung in Kinderkrippen und Kinderhorten sowie die Kinderbetreuung in Pflegefamilien, durch Babysitter usw. sind von der Steuer ausgenommen.
Die Betreuung von Kindern und Jugendlichen über den Mittag (sog. Mittagstisch) einschliesslich deren Verpflegung durch Familien beziehungsweise Kinder- und Jugendeinrichtungen infolge Abwesenheit der Eltern oder aufgrund schwieriger Familienverhältnisse sind von der Steuer ausgenommen. Als Betreuung im obgenannten Sinne gelten beispielsweise die Hilfe bei Schulaufgaben oder bei persönlichen Problemen, die Freizeitgestaltung, die Schlichtung von Konflikten.
Steuerbar ist hingegen die Verpflegung von Kindern und Jugendlichen in reinen gastgewerblichen Betrieben wie beispielsweise Schulmensen und Kantinen.