3.8 Beherbergung und Verpflegung von über 18-Jährigen

MWST-Branchen-Info 22 · Hilfsorganisationen, sozialtätige und karitative Einrichtungen

Geltend · Stand ab 15. Juli 2020

ESTV · MWST-Branchen-Info 22 · Ziff. 3.8 · Deutsch

Die Beherbergung und Verpflegung von Jugendlichen ab dem 18. Altersjahr sind zum Sondersatz für Beherbergung (Unterkunft inkl. Frühstück) beziehungsweise zum Normalsatz (übrige Verpflegung) steuerbar.

[Abbildung: im Original]

Weitere Informationen zur Beherbergung können der MWST-Branchen-Info Hotel- und Gastgewerbe entnommen werden.

Begründet ein Jugendlicher ab dem 18. Altersjahr Wochenaufenthalt, Wohnsitz oder faktischen Wohnsitz an der Adresse der betreffenden Einrichtung, sind nur die Verpflegung (alle Mahlzeiten inkl. Frühstück) sowie die übrigen Leistungen (z. B. Wasch- und Flickleistungen, Zimmerreinigung) zum Normalsatz steuerbar. Die Vermietung des Zimmers ist von der Steuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 MWSTG). Der von der Steuer ausgenommene Mietanteil kann im Sinne einer annäherungsweisen Ermittlung mit 50 % des Pensionspreises angenommen werden.

[Abbildung: im Original]

Zur Abgrenzung dient das Kalenderjahr. Bis Ende des Jahres, in welchem der Jugendliche 18-jährig wird, gilt er als unter 18-jährig.

Wochenaufenthalt, Wohnsitz beziehungsweise faktischer Wohnsitz liegen vor, sofern:

  • Der/die Jugendliche in der Gemeinde als Wochenaufenthalter gemeldet ist; oder

  • der/die Jugendliche verbeiständet ist (der Wohnsitz ist folglich am Ort der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde), jedoch faktisch in der betreffenden Einrichtung wohnt.