5.1.1 Inlandlieferung an nicht steuerpflichtige Leistungsempfänger zwecks Ausfuhr

MWST-Branchen-Info 22 · Hilfsorganisationen, sozialtätige und karitative Einrichtungen

Geltend · Stand ab 1. Januar 2022

ESTV · MWST-Branchen-Info 22 · Ziff. 5.1.1 · Deutsch

Liefert eine Hilfsorganisation, eine sozialtätige oder karitative Einrichtung einem nicht steuerpflichtigen Leistungsempfänger Gegenstände, die dieser direkt ins Ausland exportiert, sind bei ihr die betreffenden Einnahmen von der Steuer befreit. Voraussetzung dafür ist, dass die Ausfuhr mit entsprechenden Unterlagen belegt wird (z. B. Ausfuhrdokument des BAZG).

[Abbildung: im Original]

Weitere Informationen zu diesem Thema können der MWST-Info Steuerobjekt entnommen werden.