5.1.1 Inlandlieferung an nicht steuerpflichtige Leistungsempfänger zwecks Ausfuhr
MWST-Branchen-Info 22 · Hilfsorganisationen, sozialtätige und karitative Einrichtungen
Geltend · Stand ab 1. Januar 2022
ESTV · MWST-Branchen-Info 22 · Ziff. 5.1.1 · Deutsch
Liefert eine Hilfsorganisation, eine sozialtätige oder karitative Einrichtung einem nicht steuerpflichtigen Leistungsempfänger Gegenstände, die dieser direkt ins Ausland exportiert, sind bei ihr die betreffenden Einnahmen von der Steuer befreit. Voraussetzung dafür ist, dass die Ausfuhr mit entsprechenden Unterlagen belegt wird (z. B. Ausfuhrdokument des BAZG).
[Abbildung: im Original] | Weitere Informationen zu diesem Thema können der MWST-Info Steuerobjekt entnommen werden. |