8.4 Bekanntmachungsleistungen

MWST-Branchen-Info 22 · Hilfsorganisationen, sozialtätige und karitative Einrichtungen

Geltend · Stand ab 1. Januar 2015

ESTV · MWST-Branchen-Info 22 · Ziff. 8.4 · Deutsch

(Art. 21 Abs. 2 Ziff. 27 MWSTG)
 
Von der Steuer ausgenommen sind Bekanntmachungsleistungen, die gemeinnützige Organisationen (Art. 3 Bst. j MWSTG) zugunsten Dritter oder Dritte zugunsten gemeinnütziger Organisationen erbringen.

Gemäss Artikel 3 Buchstabe j MWSTG gilt eine Organisation als gemeinnnützig, wenn sie die Voraussetzungen von Artikel 56 Buchstabe g DBG erfüllt. Die ESTV stützt sich dabei auf die Bestätigung der kantonalen Steuerverwaltung, wonach die Einrichtung über eine vollständige Steuerbefreiung bei der direkten Bundessteuer verfügt.

[Abbildung: im Original]

Weitere Einzelheiten und Beispiele zu den Bekanntmachungsleistungen können der MWST-Info Steuerobjekt entnommen werden.

Ziffer gültig ab 1. Januar 2015 ([Abbildung: im Original] einleitende Erläuterungen dieser MWST-Branchen-Info sowie MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).