8.6 Versandaktionen mit Spendenaufruf
MWST-Branchen-Info 22 · Hilfsorganisationen, sozialtätige und karitative Einrichtungen
Geltend · Stand ab 17. September 2026
ESTV · MWST-Branchen-Info 22 · Ziff. 8.6 · Deutsch
Spendenaufrufe erfolgen oft unter Beilage von Gegenständen. Der Leistungsempfänger ist grundsätzlich frei, ob und wie viel er für die Gegenstände bezahlen will (selbst wenn im Einzahlungsschein ein Richtpreis angegeben ist). Deshalb steht bei solchen Aktionen der Spendenaufruf im Vordergrund. Die gesamten Einnahmen gelten als Spenden (Nicht-Entgelt) und müssen nicht versteuert werden.
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Spendenaufruf anfallen (Wareneinkauf, Mailingunternehmen, Porti usw.), berechtigen zum Vorsteuerabzug, sofern sie direkt einer unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden können, die zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Sofern die Spenden sowohl für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende als auch nicht berechtigende Tätigkeit verwendet werden, ist die Vorsteuer auf den direkt zuordenbaren Aufwendungen nach dem Verhältnis der Verwendung zu korrigieren.
Für die Benützung der allgemeinen Infrastruktur muss keine Vorsteuerkorrektur vorgenommen werden.
[Abbildung: im Original] | Weitere Informationen dazu können den MWST-Infos Vorsteuerabzug bzw. Subventionen und Spenden entnommen werden. |