9.2 Kurse für Arbeitslose
MWST-Branchen-Info 22 · Hilfsorganisationen, sozialtätige und karitative Einrichtungen
Geltend · Stand ab 1. Januar 2010
ESTV · MWST-Branchen-Info 22 · Ziff. 9.2 · Deutsch
Unter die Steuerausnahme fallen nicht nur die Kurse für Arbeitslose, sondern auch durch die öffentliche Hand im Rahmen eines Leistungsauftrages finanzierte arbeitsmarktliche Massnahmen. Ziel dieser arbeitsmarktlichen Massnahmen ist es, die Vermittlungsfähigkeit und berufliche Wiedereingliederung von Arbeitslosen oder von der Arbeitslosigkeit bedrohten Versicherten zu verbessern. Als arbeitsmarktliche Massnahmen gelten nebst den typischen Bildungsleistungen (z.B. Bewerbungskurse) auch andere Leistungen auf dem Weg der Stellensuche, welche die arbeitslose Person konkret unterstützen und begleiten (z.B. Einzel-Coaching, Ausbildungs- und Berufspraktika) oder bezüglich anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeiten beraten.