7.7 Teilnahmegebühren und Festkarten
MWST-Branchen-Info 23 · Kultur
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Branchen-Info 23 · Ziff. 7.7 · Deutsch
Teilnahmegebühren, die aktive Teilnehmer eines kulturellen Anlasses dem Veranstalter entrichten müssen, sind nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 14bis MWSTG von der Steuer ausgenommen. Dabei gilt der Gesamtbetrag der Festkarten oder der Teilnahmegebühren einschliesslich der darin eingeschlossenen Nebenleistungen als von der Steuer ausgenommen. Als Nebenleistungen gelten beispielsweise Gegenstände (Medaillen, Souvenirpreise, Auszeichnungen, Trophäen usw.), welche die Teilnehmer vor oder nach der aktiven Teilnahme erhalten sowie die Verpflegung (vor, während und nach der aktiven Teilnahme). Der Zuschlag für Nachmeldungen ist steuerlich gleich zu behandeln wie die Teilnahmegebühr.
Beispiele
Kulturelle Anlässe, bei denen die Teilnahmegebühren von der Steuer ausgenommen sind:
Musikwettbewerb anlässlich des kantonalen Musikfestes;
Einzel- und Chorwettbewerb anlässlich des regionalen Jodlerfestes, der eine Medaille für jeden Teilnehmer beinhaltet.
Erhalten aktive Teilnehmer als Entschädigung für ihre kulturelle Darbietung gratis eine Festkarte, liegt eine Verrechnung (→ Ziff. 6) vor. Der Wert der Festkarte wird somit beim aktiven Teilnehmer als Gage betrachtet (→ Ziff. 7.4).
Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 21 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).