8.2.5 Kulturelle Leistungen von Fotografen

MWST-Branchen-Info 23 · Kultur

Geltend · Stand ab 3. Januar 2018

ESTV · MWST-Branchen-Info 23 · Ziff. 8.2.5 · Deutsch

Unter die Steuerausnahme von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 16 MWSTG und Artikel 48a Absatz 1 Buchstabe h MWSTV fallen Fotografien, die der Fotograf selbst aufgenommen hat, von ihm oder unter seiner Überwachung im Voraus in begrenzter Stückzahl abgezogen beziehungsweise Fotoprintverfahren hergestellt sowie zertifiziert oder von ihm signiert wurden.

Nicht als kulturelle Leistungen gelten jedoch Werbe-, Presse-, Hochzeits- und Portraitfotografien. Die in diesen Bereichen erzielten Umsätze unterliegen der Steuer zum Normalsatz.

Beispiel
Fotograf Reinhard K. bietet seine Fotowerke im eigenen Namen über eine Internetplattform an. Die Werke, im Fine-Art-Printverfahren gedruckt, kaschiert unter Acrylglas hergestellt, werden in einer limitierten Auflage von je 100 Kopien im Format 100 x 80 cm und 150 x 120 cm angeboten. Jedes Stück dieser Edition ist nummeriert und signiert beziehungsweise mit einem Editionszertifikat versehen. Das Entgelt welches der Fotograf für den Verkauf der Werke erhält, ist von der Steuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 16 MWSTG).

Änderung des MWSTG per 01.01.2018.