1.2 Identität und Begriff der Plattformbetreiberin

MWST-Branchen-Info 27 · Elektronische Plattformen

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Branchen-Info 27 · Ziff. 1.2 · Deutsch

Die Plattformbetreiberin stellt die Plattform und ihre Funktionalitäten den Verkäufern und den Käufern zur Verfügung. Bei Unklarheiten über die Identität der Plattformbetreiberin ist namentlich auf die Angaben zur Identität gemäss Impressumspflicht (Art. 3 Abs. 1 Bst. s UWG), die allgemeinen Nutzungsbedingungen und/oder die (wirtschaftliche) Vereinnahmung der Provisionen, welche für die auf der Plattform abgeschlossenen Transaktionen erhoben werden, abzustellen.

Vorliegend wird von «Plattformbetreiberin» gesprochen, wenn die Voraussetzungen der Plattformbesteuerung nach Artikel 20a MWSTG erfüllt sind (→ Ziff. 1.3). Andere Plattformbetreiberinnen werden als «Betreiberinnen einer elektronischen Schnittstelle» bezeichnet (Art. 3 Bst. l MWSTG).

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 3 und 20a MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).