1.1 Grundsatz (Art. 20a MWSTG)
MWST-Branchen-Info 27 · Elektronische Plattformen
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Branchen-Info 27 · Ziff. 1.1 · Deutsch
In der Regel gilt eine Leistung als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt (Art. 20 Abs. 1 MWSTG). Wenn mehrere Personen als Leistungserbringerinnen in Frage kommen (insbesondere bei Dreiparteienverhältnissen), wird die Leistung derjenigen Person zugerechnet, die im eigenen Namen als Leistungserbringerin auftritt. Dies gilt auch dann, wenn eine Person im Rahmen einer indirekten Stellvertretung für einen Dritten handelt (Art. 20 Abs. 3 MWSTG).
[Abbildung: im Original] | Vgl. zur Leistungszuordnung MWST-Info Steuerobjekt. |
Abweichend vom Grundsatz, dass die nach aussen auftretende Person als Leistungserbringerin gilt, sind Verkäufe von Gegenständen (Art. 3 Bst. d Ziff. 1 MWSTG), bei denen Verkäufer und Käufer zu einem Vertragsabschluss auf einer elektronischen Plattform (Art. 3 Bst. l MWSTG) zusammengebracht werden, gemäss Artikel 20a MWSTG der Plattformbetreiberin als Leistungserbringerin zuzuordnen ([Abbildung: im Original] zum Begriff der Plattformbetreiberin Ziff. 1.2). Aus Sicht der Mehrwertsteuer bestehen – sofern die Voraussetzungen von Artikel 20a MWSTG erfüllt sind – zwei Lieferungen:
Eine erste Lieferung vom Verkäufer an die Plattformbetreiberin; und
eine zweite Lieferung von der Plattformbetreiberin an den Käufer.
[Abbildung: im Original]
Die Zuordnung der Verkäufe zur Plattformbetreiberin gemäss Artikel 20a MWSTG kann zu deren Steuerpflicht führen. Plattformbetreiberinnen ohne Anknüpfungspunkt zum Inland (Sitz, Betriebsstätte oder Wohnsitz im Ausland und keine Leistungserbringung im Inland) werden in der Schweiz nicht mehrwertsteuerpflichtig (Art. 10 Abs. 1 MWSTG).
Ist eine Plattformbetreiberin steuerpflichtig und befindet sich der Ort der von ihr nach Artikel 20a Absatz 1 MWSTG ermöglichten Lieferungen im Inland, schuldet die Plattformbetreiberin die Mehrwertsteuer auf diesen Lieferungen. Die steuerpflichtige Plattformbetreiberin hat insbesondere die Pflicht, die Mehrwertsteuerschuld gegenüber der ESTV zu deklarieren und zu bezahlen (→ Ziff. 3). Dem Käufer muss die steuerpflichtige Plattformbetreiberin auf Verlangen eine Rechnung ausstellen, die den gesetzlichen Anforderungen genügt (→ Ziff. 2.7).
Je nach Umständen gilt die erste Lieferung zwischen dem Verkäufer und der steuerpflichtigen Plattformbetreiberin als von der Steuer befreit (Art. 23 Abs. 2 Ziff. 13 MWSTG) oder als im Ausland erbracht.
Plattformbetreiberinnen, auch jene, die andere Leistungen als solche nach Artikel 3 Buchstabe d Ziffer 1 MWSTG ermöglichen, sind auskunftspflichtige Drittpersonen im Sinne von Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe e MWSTG (→ Ziff. 3.5).
Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 3, 20a, 23 und 73 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).