1.6 Zeitlicher Anwendungsbereich

MWST-Branchen-Info 27 · Elektronische Plattformen

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Branchen-Info 27 · Ziff. 1.6 · Deutsch

Sofern die Voraussetzungen nach Artikel 20a MWSTG gegeben sind, findet die Plattformbesteuerung auf Verträge Anwendung, die ab dem 1. Januar 2025 auf der Plattform abgeschlossen werden. Auf Vertragsabschlüsse bis zum 31. Dezember 2024 findet Artikel 20a MWSTG keine Anwendung, selbst wenn die Lieferung der Gegenstände ab dem 1. Januar 2025 erfolgt.

Im Übrigen ist die Übergangsbestimmung von Artikel 115b Absatz 2 MWSTG zu beachten, wonach die Steuerpflicht für Leistungserbringerinnen nach Artikel 20a MWSTG, welche Gegenstände ins Inland liefern, die aufgrund des geringfügigen Steuerbetrags von der Einfuhrsteuer befreit sind (Kleinsendungen), ab 1. Januar 2025 beginnt, wenn

  • sie im Jahr 2024 mit der Lieferung von Kleinsendungen ein Umsatz von mindestens 100'000 Franken erzielt haben; und

  • anzunehmen ist, dass sie auch im Jahr 2025 solche Lieferungen ausführen wird.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 20a und 115b MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).