1.3 Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland

MWST-Info 02 · Steuerpflicht

Geltend · Stand ab 1. Januar 2018

ESTV · MWST-Info 02 · Ziff. 1.3 · Deutsch

Der Ort des Sitzes beziehungsweise Wohnsitzes richtet sich nach dem Zivilrecht.

  • Bei Einzelunternehmen ist der Wohnsitz der natürlichen Person massgebend. Dieser befindet sich am Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 ZGB).

  • Bei einer juristischen Person befindet sich der Sitz am Ort, wo ihre Verwaltung geführt wird, sofern die Statuten es nicht anders bestimmen (Art. 56 ZGB).

  • Kollektiv- und Kommanditgesellschaften haben ihren Sitz in der politischen Gemeinde, in welcher sich das Rechtsdomizil befindet. Das Rechtsdomizil ist die Adresse, wo das Unternehmen betrieben wird.

Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, durch welche die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird (Art. 5 MWSTV).

[Abbildung: im Original]

Welche Gebiete als Inland gelten, wird in der MWST-Info Ort der Leistungserbringung erläutert.