1.4 Leistungserbringung im Inland
MWST-Info 02 · Steuerpflicht
Geltend · Stand ab 1. Januar 2018
ESTV · MWST-Info 02 · Ziff. 1.4 · Deutsch
Ein Unternehmen mit Sitz im Ausland kann nur dann steuerpflichtig werden, wenn es Leistungen im Inland erbringt (vorbehalten bleibt die Steuerpflicht der inländischen Betriebsstätten des ausländischen Unternehmens; → Ziff. 1.2). Ob eine Leistung mehrwertsteuerlich als im Inland erbracht gilt, richtet sich nach den Artikeln 7 und 8 MWSTG.
[Abbildung: im Original] | Ausführlich zu dieser Thematik informiert die MWST-Info Ort der Leistungserbringung. |