2.2 Befreiung von der Steuerpflicht von Unternehmen mit Sitz im Ausland, die im Inland ausschliesslich bestimmte Leistungen erbringen

MWST-Info 02 · Steuerpflicht

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Info 02 · Ziff. 2.2 · Deutsch

(Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG)

Unternehmen mit Sitz im Ausland, die im Inland ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringen, sind von der Steuerpflicht befreit:

  • Von der Steuer befreite Leistungen (Art. 23 MWSTG und 144 MWSTV);

  • von der Steuer ausgenommene Leistungen (Art. 21 MWSTG);

  • Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG im Inland befindet. Davon ausgenommen (und damit die Steuerpflicht begründend) sind Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger (namentlich Privatpersonen);

  • Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen.

Praxispräzisierung und redaktionelle Anpassung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 10 und 23 Abs. 2 Ziff. 12 MWSTG; Aufhebung der Art. 44 und 121a MWSTV) (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).