2.1.2 Für die obligatorische Steuerpflicht nicht massgebende Umsätze
MWST-Info 02 · Steuerpflicht
Geltend · Stand ab 3. Januar 2018
ESTV · MWST-Info 02 · Ziff. 2.1.2 · Deutsch
Für die Ermittlung der Umsatzlimite sind folgende Entgelte und Geldflüsse nicht zu berücksichtigen:
Entgelte für von der Steuer ausgenommene Leistungen im Inland nach Artikel 21 Absatz 2 MWSTG; dies gilt auch für grundsätzlich steuerbare Leistungen, welche nach Artikel 19 Absatz 2 MWSTG (Kombinationsregel) als von der Steuer ausgenommene Leistungen behandelt werden (→ MWST-Info Steuerobjekt);
Entgelte für Leistungen im Ausland, welche von der Steuer ausgenommen wären, wenn sie im Inland erbracht worden wären;
in nicht-unternehmerischen Bereichen erzielte Einnahmen (→ Ziff. 4.2);
Nicht-Entgelte gemäss Artikel 18 Absatz 2 MWSTG (z.B. Spenden und Subventionen).