5.2.1.2 Bestehende, bis anhin von der Steuerpflicht befreite Unternehmen
MWST-Info 02 · Steuerpflicht
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Info 02 · Ziff. 5.2.1.2 · Deutsch
Bestehende, bisher von der Steuerpflicht befreite Unternehmen werden nach Ablauf des Geschäftsjahres, in welchem die massgebende Umsatzgrenze erreicht wird, obligatorisch steuerpflichtig (Art. 14 Abs. 3 MWSTG). Wurde die für die Steuerpflicht massgebende Tätigkeit nicht während eines ganzen Jahres ausgeübt, ist der Umsatz auf ein volles Jahr umzurechnen (Art. 9 Abs. 3 MWSTV).
Praxispräzisierung und redaktionelle Anpassung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 10 MWSTG und Aufhebung von Art. 121a MWSTV) (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).