5.2.1.1 Unternehmen, die ihre Tätigkeit neu aufnehmen oder ihre Geschäftstätigkeit durch Geschäftsübernahme oder Eröffnung eines neuen Betriebszweiges erweitern
MWST-Info 02 · Steuerpflicht
Geltend · Stand ab 27. Juni 2023
ESTV · MWST-Info 02 · Ziff. 5.2.1.1 · Deutsch
Unternehmen, die ihre Tätigkeit neu aufnehmen oder die ihre Geschäftstätigkeit durch Geschäftsübernahme oder Eröffnung eines neuen Betriebszweiges ausweiten, werden mit der Aufnahme dieser Tätigkeit oder mit der Geschäftserweiterung obligatorisch steuerpflichtig, wenn zu diesem Zeitpunkt nach den Umständen anzunehmen ist, dass die massgebende Umsatzgrenze innerhalb der folgenden zwölf Monate erreicht wird (Art. 14 Abs. 3 MWSTG; Art. 9 Abs. 1 MWSTV).
Kann bei Beginn oder Erweiterung der Geschäftstätigkeit noch nicht bestimmt werden, ob die massgebende Umsatzgrenze erreicht wird, ist spätestens nach drei Monaten eine erneute Beurteilung vorzunehmen (Art. 9 Abs. 1 MWSTV). Ist aufgrund der erneuten Beurteilung anzunehmen, dass die Umsatzgrenze erreicht werden wird, endet die Befreiung von der Steuerpflicht. Die neu steuerpflichtige Person kann dabei wählen, ob sie rückwirkend mit der Aufnahme bzw. der Erweiterung der Geschäftstätigkeit oder auf den Zeitpunkt der erneuten Beurteilung, spätestens aber mit Beginn des vierten Monats steuerpflichtig werden will (Art. 9 Abs. 2 MWSTV; → Ziff. 5.3, Fall C).