5.2.2.2 Unternehmen, die bereits Leistungen im Inland erbracht haben

MWST-Info 02 · Steuerpflicht

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Info 02 · Ziff. 5.2.2.2 · Deutsch

Ein Unternehmen ohne Sitz oder Wohnsitz im Inland, welches nicht erstmals eine Leistung im Inland erbringt, jedoch bisher von der Steuerpflicht befreit war, wird nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die massgebende Umsatzgrenze erreicht wird (bzw. in welchem die Voraussetzungen der Befreiung von der Steuerpflicht gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG weggefallen sind), obligatorisch steuerpflichtig (Art. 14 Abs. 3 MWSTG, Art. 9a Abs. 3 MWSTV). Wurde die für die Steuerpflicht massgebende Tätigkeit nicht während eines ganzen Jahres ausgeübt, ist der weltweite Umsatz auf ein volles Jahr umzurechnen (Art. 9a Abs. 3 MWSTV).

Praxispräzisierung und redaktionelle Anpassung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 10 MWSTG und Aufhebung von Art. 121a MWSTV) (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).