2.2 Kreis der Gruppenmitglieder
MWST-Info 03 · Gruppenbesteuerung
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Info 03 · Ziff. 2.2 · Deutsch
Der Kreis der Gruppenmitglieder in einer MWST-Gruppe ist innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten frei wählbar. Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig (Art. 17 MWSTV).
Die Gruppenbesteuerung ist auf die schweizerischen Unternehmensteile beschränkt. Ein Rechtsträger mit Sitz im Ausland und Betriebsstätten in der Schweiz, kann daher nur hinsichtlich der schweizerischen Betriebsstätten Mitglied einer MWST-Gruppe sein (Art. 10 Abs. 3 MWSTG). Zum Verhältnis mit dem Fürstentum Liechtenstein sei auf Ziff. 2.1 verwiesen. Dementsprechend sind zwischen dem ausländischen Sitz und der Teil einer MWST-Gruppe bildenden Betriebsstätte erbrachte Leistungen grundsätzlich gleich zu behandeln wie Umsätze mit unabhängigen Dritten.