2.1 Persönlicher und räumlicher Anwendungsbereich

MWST-Info 03 · Gruppenbesteuerung

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Info 03 · Ziff. 2.1 · Deutsch

Das Vorliegen einer einheitlichen Leitung vorausgesetzt, können sämtliche juristischen Personen, Personengesellschaften sowie natürliche Personen Mitglied einer MWST-Gruppe werden, sofern sie ihren Wohnsitz, Sitz bzw. eine oder mehrere Betriebsstätte(n) in der Schweiz haben. Ein Eintrag im Handelsregister ist nicht erforderlich. Die einzelnen Gruppenmitglieder müssen nicht zwingend ein Unternehmen betreiben (Art. 13 Abs. 1 MWSTG).

Eine Vorsorgeeinrichtung nach BVG kann ausschliesslich dann Mitglied einer Gruppe sein, wenn sie die einheitliche Leitung innehat oder unter der einheitlichen Leitung einer anderen Vorsorgeeinrichtung nach BVG steht.

[Abbildung: im Original]

Informationen zur Gruppenbesteuerung bei Gemeinwesen finden sich in der MWST-Branchen-Info Gemeinwesen.

Rechtsträger mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland können Mitglied einer MWST-Gruppe werden, sofern sie eine oder mehrere Betriebsstätte(n) in der Schweiz haben. Der ausländische Rechtsträger wird diesfalls hinsichtlich sämtlicher Betriebsstätten in der Schweiz Mitglied der MWST-Gruppe (→ Ziff. 2.2).

[Abbildung: im Original]

Sonderfall Fürstentum Liechtenstein

In der Schweiz unterhaltene Betriebsstätten von Unternehmen mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein gehören zum liechtensteinischen Hauptsitz und können daher nicht als Gruppenmitglied in eine Schweizer MWST-Gruppe einbezogen werden.

Im Fürstentum Liechtenstein unterhaltene Betriebsstätten einer Unternehmung mit Sitz in der Schweiz gehören zum Hauptsitz. Sie werden entsprechend mit dem Hauptsitz Teil einer MWST-Gruppe, wenn der Hauptsitz in der Schweiz Mitglied einer MWST-Gruppe ist. Gleiches gilt für Betriebsstätten von Schweizer Unternehmen in der Gemeinde Büsingen.

Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).