2.1 Persönlicher und räumlicher Anwendungsbereich
MWST-Info 03 · Gruppenbesteuerung
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Info 03 · Ziff. 2.1 · Deutsch
Das Vorliegen einer einheitlichen Leitung vorausgesetzt, können sämtliche juristischen Personen, Personengesellschaften sowie natürliche Personen Mitglied einer MWST-Gruppe werden, sofern sie ihren Wohnsitz, Sitz bzw. eine oder mehrere Betriebsstätte(n) in der Schweiz haben. Ein Eintrag im Handelsregister ist nicht erforderlich. Die einzelnen Gruppenmitglieder müssen nicht zwingend ein Unternehmen betreiben (Art. 13 Abs. 1 MWSTG).
Eine Vorsorgeeinrichtung nach BVG kann ausschliesslich dann Mitglied einer Gruppe sein, wenn sie die einheitliche Leitung innehat oder unter der einheitlichen Leitung einer anderen Vorsorgeeinrichtung nach BVG steht.
[Abbildung: im Original] | Informationen zur Gruppenbesteuerung bei Gemeinwesen finden sich in der MWST-Branchen-Info Gemeinwesen. |
Rechtsträger mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland können Mitglied einer MWST-Gruppe werden, sofern sie eine oder mehrere Betriebsstätte(n) in der Schweiz haben. Der ausländische Rechtsträger wird diesfalls hinsichtlich sämtlicher Betriebsstätten in der Schweiz Mitglied der MWST-Gruppe (→ Ziff. 2.2).
[Abbildung: im Original] | Sonderfall Fürstentum Liechtenstein |
Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).