2.3 Einheitliche Leitung
MWST-Info 03 · Gruppenbesteuerung
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Info 03 · Ziff. 2.3 · Deutsch
Eine einheitliche Leitung liegt vor, wenn durch Stimmenmehrheit, Vertrag oder auf andere Weise das Verhalten eines Rechtsträgers kontrolliert wird (Art. 15 MWSTV).
Ein Kriterium zur Beurteilung der Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung ist das Stimmenverhältnis innerhalb eines Unternehmens. In der Praxis entspricht dies oftmals der kapitalmässigen Beteiligung. Die einheitliche Leitung ist gegeben bei Vorliegen einer direkten oder indirekten Stimmenmehrheit (> 50 %) im obersten Organ (General- oder Gesellschafterversammlung).
Vom Vorliegen einer einheitlichen Leitung ist bei all jenen Rechtsträgern auszugehen, für welche gemäss Artikel 963 OR eine konsolidierte Jahresrechnung zu erstellen ist.
Liegt keine stimmenmässige Beteiligung von mehr als 50 % vor, insbesondere weil die Rechtsträger stimmenmässig gar nicht beherrscht werden können (natürliche Personen, Stiftungen usw.) ist der ESTV im Einzelnen zu belegen, weshalb von einer einheitlichen Leitung ausgegangen werden kann (z. B. Aufgrund Statuten oder Verträge).
Eine einheitliche Leitung trotz fehlender Stimmenmehrheit kann etwa in folgenden Konstellationen vorliegen:
Abschluss eines Aktionärsbindungsvertrags, mit welchem ein einheitliches Stimmrechtsverhalten sichergestellt wird;
eine natürliche Person ordnet mittels schriftlicher vertraglicher Vereinbarungen ihre Geschäftstätigkeit vollumfänglich einem anderen Unternehmen unter (z. B. Versicherungs- oder Generalagentur-Vertrag).
Für sich allein vermögen namentlich folgende Konstellationen dagegen keine einheitliche Leitung zu begründen:
Personalunion der Geschäftsleitungen;
die blosse Willenskundgabe, Teil einer MWST-Gruppe sein zu wollen;
die Tatsache, dass die Inhaber zweier Gesellschaften miteinander verheiratet sind;
einheitliche Buchführung / Administration.
Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).