5.3 Indirekte Stellvertretung
MWST-Info 04 · Steuerobjekt
Geltend · Stand ab 1. August 2015
ESTV · MWST-Info 04 · Ziff. 5.3 · Deutsch
Handelt ein Vertreter in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung, so wird die Leistung gegenüber dem Leistungsempfänger nicht dem Vertretenen, sondern dem nach aussen hin als Leistungserbringer auftretenden Vertreter zugeordnet. Da es sich um ein Dreiparteienverhältnis handelt, liegen zwei gleichartige, aufeinander folgende Leistungsverhältnisse vor (Art. 20 Abs. 3 MWSTG):
Leistungserbringer - Vertreter (Leistungsempfänger); und
Vertreter (neu Leistungserbringer) - Leistungsempfänger.
Ein in der Praxis häufig vorkommendes Anwendungsbeispiel für die indirekte Stellvertretung ist das Kommissionsgeschäft (Art. 425 - 439 OR).
Grafische Darstellung der indirekten Stellvertretung am Beispiel der Kommission:
[Abbildung: im Original]
Der Kommissionär versteuert in diesem Beispiel das vom Käufer bezahlte Entgelt in der Höhe von 4'500 Franken, kann aber gleichzeitig den Vorsteuerabzug auf 4'000 Franken geltend machen. Der Kommittent versteuert das vereinbarte beziehungsweise vereinnahmte Entgelt in der Höhe von 4'000 Franken.