5.2.2 Auktionen

MWST-Info 04 · Steuerobjekt

Geltend · Stand ab 21. September 2026

ESTV · MWST-Info 04 · Ziff. 5.2.2 · Deutsch

Die Auktion ist eine besondere Art des Vertragsschlusses, bei der eine Mehrzahl von Kaufinteressenten für einen bestimmten Gegenstand Gebote abgeben. Das Angebot eines Bieters ist für diesen bindend, solange kein höheres Gebot erfolgt. Der Vertragsschluss kommt mit dem Zuschlag durch den Versteigerer an den Meistbietenden zustande (Annahme des letzten höchsten Gebots). Die Details werden üblicherweise durch den Auktionator in den Steigerungsbedingungen geregelt. Weitere Vorschriften enthalten die Artikel 229–236 OR (nicht für die private Versteigerung).

Es spielt aus mehrwertsteuerlicher Sicht keine Rolle, ob die Auktion öffentlich oder privat, freiwillig oder im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens erfolgt.

Damit bei einer Auktion die Voraussetzungen der direkten Stellvertretung erfüllt sind, genügt es, wenn der Auktionator den Kaufinteressenten gegenüber bekanntgibt, dass er die Gegenstände in fremdem Namen und auf fremde Rechnung anbietet. Im Gegensatz zum Normalfall der direkten Stellvertretung (→ Ziff. 5.2.1), muss die Identität des Vertretenen (Veräusserer) gegenüber dem Ersteigerer (auch auf dessen Verlangen hin) nicht offengelegt werden.

Handelt der (steuerpflichtige) Auktionator in fremdem Namen und auf fremde Rechnung, muss er lediglich den Aufpreis bzw. das Aufgeld (Entgelt für die eigenen Leistungen) versteuern. Vorbehalten bleibt eine Steuerbefreiung nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 9 MWSTG.

Ist der Veräusserer steuerpflichtig, so hat er die Steuer auf dem Kaufpreis zum anwendbaren Steuersatz zu entrichten (vorbehalten sind von der Steuer ausgenommene [z. B. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 24 MWSTG → Ziff. 6] oder von der Steuer befreite Lieferungen [Art. 23 MWSTG → Ziff. 8]).

Der steuerpflichtige Ersteigerer kann, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, auf dem Kaufpreis den Vorsteuerabzug (bei offener Überwälzung der Mehrwertsteuer) oder den Abzug fiktiver Vorsteuer (keine offene Überwälzung der Mehrwertsteuer) geltend machen (→ MWST-Info Vorsteuerabzug). Sollte es sich jedoch um ein Sammlerstück handeln, ist kein Abzug fiktiver Vorsteuer möglich, sondern die Margenbesteuerung anzuwenden (Art. 24a i. V. m. Art. 28a Abs. 3 MWSTG; → MWST-Info Steuerbemessung und Steuersätze).