7.2 Voraussetzungen und Merkmale der Option
MWST-Info 04 · Steuerobjekt
Geltend · Stand ab 26. Mai 2026
ESTV · MWST-Info 04 · Ziff. 7.2 · Deutsch
Wesentliche Merkmale der freiwilligen Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen:
Der offene Ausweis der Steuer in der Rechnung oder die Deklaration in der MWST-Abrechnung unter den Ziffern 200 und 205 (kumulativ) genügen;
ob der Leistungsempfänger steuerpflichtig ist oder nicht, spielt keine Rolle;
der Vorsteuerabzug kann (anteilsmässig) vorgenommen werden;
die steuerpflichtige Person kann für jede einzelne Leistung entscheiden, ob sie die Leistung mit oder ohne Steuer in Rechnung stellen bzw. in der MWST-Abrechnung deklarieren will:
Rechnungsstellung ohne MWST bzw. Deklaration unter den Ziffern 200 und 230 in der MWST-Abrechnung: Die Leistung bleibt von der Steuer ausgenommen (ohne Anrecht auf Vorsteuerabzug);
Rechnungsstellung mit MWST bzw. Deklaration unter den Ziffern 200 und 205 in der MWST-Abrechnung (kumulativ): Für die Leistung wird optiert (mit Anrecht auf Vorsteuerabzug).
[Abbildung: im Original] | Steuerpflichtige Personen, die mit der Saldosteuersatzmethode abrechnen, können nur für Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 26 MWSTG (Erzeugnisse aus Urproduktion) optieren (Art. 77 Abs. 3 MWSTV). Steuerpflichtige Personen, die mit der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen, können darüber hinaus auch für Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 MWSTG (gewisse Leistungen unter Gemeinwesen) und Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28bis MWSTG (Zurverfügungstellung von Personal durch Gemeinwesen an andere Gemeinwesen) optieren (Art. 97 Abs. 3 MWSTV). |