1.4.10 Bezeichnung als Subvention oder anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag (Art. 18 Abs. 3 MWSTG)

MWST-Info 05 · Subventionen und Spenden

Geltend · Stand ab 3. Januar 2025

ESTV · MWST-Info 05 · Ziff. 1.4.10 · Deutsch

Bezeichnet ein Gemeinwesen von ihm ausgerichtete Mittel gegenüber dem Empfänger oder der Empfängerin ausdrücklich als Subvention oder als anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag, so gelten diese Mittel als Subvention oder als anderer öffentlich-rechtlicher Beitrag im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG (Art. 18 Abs. 3 MWSTG). Neben den Begriffen «Subvention» und «öffentlich-rechtlicher Beitrag» kann die Bezeichnung auch in Übereinstimmung mit der Terminologie der im Einzelfall anwendbaren Bundes-, kantonalen oder kommunalen Gesetzgebung erfolgen (Finanzhilfe, Abgeltung, Staatsbeitrag usw.). Sie ist zudem dem Empfänger oder der Empfängerin individuell zur Kenntnis zu bringen. Eine allgemeine Mitteilung (z. B. in einer Subventionsdatenbank) ist nicht ausreichend. Die ESTV empfiehlt, die Bezeichnung unter Hinweis auf Artikel 18 Absatz 3 MWSTG direkt in der Beitragsverfügung o. ä. vorzunehmen.

Ein Gemeinwesen kann Mittel gegenüber dem Empfänger oder der Empfängerin bis zum Ablauf der Frist von Artikel 72 Absatz 1 MWSTG jener Steuerperiode als Subvention oder anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag bezeichnen, in der die Auszahlung erfolgt (Art. 29 Abs. 2 MWSTV). Die Bezeichnung durch das Gemeinwesen gegenüber der Empfängerin oder dem Empfänger muss somit spätestens 240 Tage seit Ende der Steuerperiode, in welchem die Mittel ausgerichtet wurden, erfolgen, damit ein Geldfluss als Subvention oder anderer öffentlich-rechtlicher Beitrag nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG gilt. Erfolgt die Bezeichnung verspätet, so ist sie unbeachtlich.

[Abbildung: im Original]

Weitere Informationen zu diesem Thema können der MWST-Info Abrechnung und Steuerentrichtung entnommen werden.

Als Empfängerin oder Empfänger in einem Dreiparteiensystem gilt, wer anspruchsberechtigt an den Mitteln ist (→ Ziff. 1.4.9).

Werden Mittel von einem Gemeinwesen ohne genauere Bezeichnung ausgerichtet oder erfolgt die Bezeichnung verspätet (nach Ablauf der Frist gemäss Art. 29 Abs. 2 MWSTV), müssen die Mittel von der Empfängerin oder dem Empfänger nach den allgemeinen Grundsätzen (→ Ziff. 1.1) qualifiziert werden.

Praxisänderung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 18 MWSTG und 29 MWSTV), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).