2.1 Empfängerort
MWST-Info 06 · Ort der Leistungserbringung
Geltend · Stand ab 3. Januar 2018
ESTV · MWST-Info 06 · Ziff. 2.1 · Deutsch
Als Ort der Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme gilt der Ort, an dem der Empfänger der Lieferung den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Lieferung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Ort, an dem die Elektrizität, das Gas oder die Fernwärme tatsächlich genutzt oder verbraucht wird (Art. 7 Abs. 2 MWSTG).
[Abbildung: im Original] | Über die Steuerpflicht von Unternehmen mit Sitz im Ausland, die Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz sowie Fernwärme an nicht steuerpflichtige Empfänger mit Wohn- oder Geschäftssitz im Inland liefern, geben die MWST-Info Steuerpflicht und die MWST-Branchen-Info Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme Auskunft. |
Änderung des MWSTG per 01.01.2018.