2.2 Ort, wo sich der Gegenstand bei der Übernahme befindet
MWST-Info 06 · Ort der Leistungserbringung
Geltend · Stand ab 1. November 2016
ESTV · MWST-Info 06 · Ziff. 2.2 · Deutsch
Als Ort der Lieferung eines Gegenstandes, den ein Abnehmer oder in dessen Auftrag ein Dritter (z.B. Spediteur oder Frachtführer) bei einem Lieferanten abholt gilt der Ort, an dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Befähigung, über ihn wirtschaftlich zu verfügen, der Ablieferung oder der Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung befindet (Art. 7 Abs. 1 Bst. a MWSTG).
1. | Ort, wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Befähigung, über ihn wirtschaftlich zu verfügen, befindet: |
2. | Ort, wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt seiner Ablieferung befindet: Somit gilt eine Lieferung, die in der Reparatur einer Waschmaschine besteht, als im Reparaturbetrieb erbracht (wenn die Arbeiten in einer Werkstatt durchgeführt werden) oder als am Wohnort des Empfängers erbracht (wenn sich das Unternehmen zur Ausführung der Arbeiten dorthin begeben hat). |
3. | Ort, wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt seiner Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung befindet: |