4.2 Lieferungen mit mehreren beteiligten Lieferanten bei der Ausfuhr
MWST-Info 06 · Ort der Leistungserbringung
Geltend · Stand ab 4. März 2026
ESTV · MWST-Info 06 · Ziff. 4.2 · Deutsch
Bei Ausfuhrlieferungen mit einer direkten Ausfuhr (Art. 23 Abs. 3 MWSTG) können alle beteiligten Lieferanten von der Steuerbefreiung profitieren, sofern die Ausfuhr nachgewiesen werden kann, vorzugsweise anhand einer Veranlagungsverfügung des BAZG. Sind mehrere Lieferanten an einer Ausfuhr von Gegenständen beteiligt, reicht es aus, wenn sie je eine Kopie der Veranlagungsverfügung des BAZG besitzen.
Ob bei Ausfuhrlieferungen eine einzige Warenbewegung vom ersten Lieferanten zum letzten Abnehmer im Rahmen eines Reihengeschäfts nach der Definition von Ziffer 4.1 vorliegt, spielt für die Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen keine Rolle. So schliesst eine Zwischenlagerung die Steuerbefreiung grundsätzlich nicht aus, unter der Voraussetzung, dass der Gegenstand nicht in Gebrauch genommen und in unverändertem Zustand ausgeführt wurde (vorbehalten bleibt die in Ziff. 7.2 erwähnte und in den Formularen Nr. 1303 und 1304 [abrufbar auf der Website der ESTV] wiedergegebene Praxis).