1.5 Entgelt bei Leistungen an das Personal
MWST-Info 07 · Steuerbemessung und Steuersätze
Geltend · Stand ab 20. Oktober 2020
ESTV · MWST-Info 07 · Ziff. 1.5 · Deutsch
(Art. 47 MWSTV)
Bei entgeltlichen Leistungen an das Personal ist die Steuer vom tatsächlich empfangenen Entgelt zu berechnen. Bei Tauschverhältnissen gilt der Marktwert jeder Leistung als Entgelt für die andere Leistung (z.B. Naturallohn).
Leistungen des Arbeitgebers an das Personal, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, gelten als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist von dem Betrag zu berechnen, welcher für die direkten Steuern massgebend ist.
Leistungen, die im Lohnausweis nicht zu deklarieren sind, gelten als nicht entgeltlich erbracht und es wird vermutet, dass ein unternehmerischer Grund für die Erbringung der Leistung besteht.
Soweit bei den direkten Steuern Pauschalen für die Ermittlung von Lohnanteilen zulässig sind, können diese - falls dienlich - ebenfalls für die Mehrwertsteuer angewendet werden.
[Abbildung: im Original] | Weitere Ausführungen zu diesem Thema enthält die MWST-Info Privatanteile. |