3 Mehrheit von Leistungen

MWST-Info 07 · Steuerbemessung und Steuersätze

Geltend · Stand ab 1. Januar 2018

ESTV · MWST-Info 07 · Ziff. 3 · Deutsch

(Art. 19 MWSTG)
 
Wird eine Mehrheit von Leistungen erbracht und in Rechnung gestellt, ist für die Bestimmung des massgebenden Steuersatzes zu unterscheiden zwischen:

  • Mehreren, einzelnen selbstständigen Leistungen;

  • Leistungskombinationen und Sachgesamtheiten;

  • Gesamtleistung;

  • Haupt- und Nebenleistungen.

Voneinander unabhängige Leistungen werden mehrwertsteuerrechtlich selbstständig behandelt.

Beispiel
Beim Kauf einer Rose beim Floristen handelt es sich um eine einzelne steuerbare Leistung. Wird zu dieser Rose noch eine Glückwunschkarte gekauft, erhält der Konsument mehrere einzelne Leistungen (die Rose und die Karte). Obwohl der Verkauf zeitlich zusammenfällt, handelt es sich um zwei unabhängige Verkaufsgeschäfte. Der Verkauf der Rose unterliegt dem reduzierten Satz und der Verkauf der Glückwunschkarte dem Normalsatz.

[Abbildung: im Original]

Weitere Informationen zu Leistungskombinationen und Sachgesamtheiten, insbesondere auch zur Bestimmung des Leistungsortes in diesen Fällen, können der MWST-Info Steuerobjekt entnommen werden (70/30%-Regel).