1.1 Was gehört zur Bemessungsgrundlage?

MWST-Info 07 · Steuerbemessung und Steuersätze

Geltend · Stand ab 20. Oktober 2020

ESTV · MWST-Info 07 · Ziff. 1.1 · Deutsch

(Art. 24 Abs. 1 MWSTG)
 
Bemessungsgrundlage der Steuer ist das tatsächlich empfangene Entgelt, d. h. der tatsächliche Vermögenszugang beim Leistungserbringer.

Entgelt ist ein Vermögenswert, den der Empfänger oder an seiner Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer Leistung im mehrwertsteuerlichen Sinn (→ MWST-Info Steuerobjekt) aufwendet (Art. 3 Bst. f MWSTG).

Zum Entgelt gehört auch der Ersatz aller Kosten, die dem Leistungserbringer infolge der Leistung entstanden sind, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden.

Zu den Kosten für die Leistungserbringung beziehungsweise zum Entgelt gehören beispielsweise:

  • Beschaffungskosten bei Lieferungen wie Bezugsfrachten, Zölle oder LSVA;

  • Auslagen für Reisen, Verpflegung, Unterkunft usw., selbst wenn diese im Ausland angefallen sind;

  • Verpackungskosten;

  • Kosten für den Transport von Gegenständen zum Leistungsempfänger;

  • Kleinmengenzuschlag;

  • Provisionen aller Art, die der Leistungserbringer einem Dritten ausrichtet und als Kostenfaktor auf seinen Kunden überwälzt;

  • Mahngebühren;

  • vereinbarte Teilzahlungszuschläge, Vertragszinsen oder sonstige Zuschläge;

  • Trinkgelder, sofern sie dem Leistungserbringer und nicht dem Personal zustehen;

  • öffentlich-rechtliche Gebühren und Abgaben, zu deren Entrichtung der Leistungserbringer verpflichtet ist ([Abbildung: im Original] Ausnahmen in Ziff. 1.2).

Ebenfalls Bemessungsgrundlage bilden beziehungsweise nicht vom Entgelt abgezogen werden dürfen:

  • Kreditkartenkommissionen, Scheckgebühren, Gebühren/Kommissionen von Zahlungsdienstleistern und dergleichen (Art. 46 MWSTV), namentlich Diskonts, Wechselspesen, Gebühren für Anweisungen usw. Das steuerbare Entgelt ist brutto, d. h. vor Abzug dieser Kosten, zu verbuchen. Es empfiehlt sich, diese Kosten auf ein separates Aufwandkonto zu buchen.

  • Erlittene Einbussen bei der Veräusserung von WIR-Geld gegen Währungsgeld oder bei der Verwendung von WIR-Geld zum Wareneinkauf oder zum Bezug einer Dienstleistung. Es empfiehlt sich, die Einbussen auf WIR-Geld auf ein separates Aufwandkonto zu buchen.

Praxispräzisierungen (betreffend Gültigkeit; → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).