2.3 Normalsatz (8,1 %)

MWST-Info 07 · Steuerbemessung und Steuersätze

Geltend · Stand ab 1. Januar 2024

ESTV · MWST-Info 07 · Ziff. 2.3 · Deutsch

Alle übrigen steuerbaren Leistungen, die nicht dem Sondersatz oder reduzierten Steuersatz unterliegen, sind zum Normalsatz steuerbar.

Beispiele

  • Analysen von Medikamenten;

  • Analysen von Lebensmitteln;

  • Landschaftsgärtner- und Gartenbauarbeiten;

  • Holzschlag und Pflegearbeiten im Wald; Häckseln von Gartenabfällen für die Komposterzeugung.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 25 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2024 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).