2.3 Normalsatz (8,1 %)
MWST-Info 07 · Steuerbemessung und Steuersätze
Geltend · Stand ab 1. Januar 2024
ESTV · MWST-Info 07 · Ziff. 2.3 · Deutsch
Alle übrigen steuerbaren Leistungen, die nicht dem Sondersatz oder reduzierten Steuersatz unterliegen, sind zum Normalsatz steuerbar.
Beispiele
Analysen von Medikamenten;
Analysen von Lebensmitteln;
Landschaftsgärtner- und Gartenbauarbeiten;
Holzschlag und Pflegearbeiten im Wald; Häckseln von Gartenabfällen für die Komposterzeugung.
Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 25 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2024 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).