4.2.1 Sachgesamtheiten und Leistungskombinationen
MWST-Info 04 · Steuerobjekt
Geltend · Stand ab 1. Januar 2018
ESTV · MWST-Info 04 · Ziff. 4.2.1 · Deutsch
Werden mehrere voneinander unabhängige Leistungen zu einer Sachgesamtheit (Kombination verschiedener Gegenstände) vereinigt oder als Leistungskombination (Kombination von Gegenständen und Dienstleistungen oder Kombination verschiedener Dienstleistungen) angeboten, können diese mehrwertsteuerlich einheitlich, d.h. nach der überwiegenden Leistung behandelt werden, falls
die Sachgesamtheit beziehungsweise Leistungskombination zu einem Gesamtentgelt (Pauschal- bzw. Gesamtpreis) erbracht wird; und
die überwiegende Leistung wertmässig mindestens 70 Prozent des Gesamtentgelts beträgt (70/30 %-Regel).
[Abbildung: im Original]
[Abbildung: im Original] | Die 70/30 %-Regel ist auch dann anwendbar, wenn mehrere mehrwertsteuerlich gleichartige Leistungen zusammengerechnet wertmässig mindestens 70 % des Gesamtentgelts ausmachen. Um mehrwertsteuerlich gleichartige Leistungen handelt es sich bei:
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Die wertmässige Aufteilung der verschiedenen voneinander unabhängigen Leistungen ist mit geeigneten Aufzeichnungen zu dokumentieren.
[Abbildung: im Original] | Der Leistungserbringer darf, damit ein Gesamtentgelt vorliegt und die 70/30 %-Regel anwendbar ist, dem Leistungsempfänger auf Preisschildern, in Offerten, Verträgen oder sonstigen Dokumenten das Entgelt der einzelnen Leistungen nicht bekannt geben. Die allgemeine Bekanntgabe des Preises einzelner Leistungen (z.B. im Internet oder durch Anschrift im Laden) ist dann unschädlich, wenn die Leistungskombination als unveränderliches Gesamtpaket zu einem Gesamtpreis (d.h. ohne Angabe der Einzelpreise in der Offerte, im Vertrag usw.) angeboten wird und der Kunde weder einzelne Leistungen aus dem Gesamtpaket auswählen noch die Zusammensetzung der einzelnen Leistungen der Leistungskombination verändern kann. |
Wird im nachfolgenden Text von „Leistungskombinationen“ gesprochen, so sind damit ebenfalls die Sachgesamtheiten gemeint.
Änderung des MWSTG per 01.01.2018.
Darin
- 4.2.1.1 Grundsätzliches zur Anwendung der 70/30 %-Regel
- 4.2.1.2 Bestimmung des Leistungsortes bei Leistungskombinationen
- 4.2.1.3 Bestimmung des Steuersatzes bei voneinander unabhängigen Leistungen, welche ausschliesslich im Inland erbracht werden
- 4.2.1.4 Bestimmung des Leistungsortes bei voneinander unabhängigen Leistungen, welche sowohl im In- als auch im Ausland erbracht werden
- 4.2.1.5 Auswirkungen der 70/30 %-Regel auf die Steuerpflicht
- 4.2.1.6 Auswirkungen der 70/30 %-Regel auf das Vergütungsverfahren