3.1.2 Steuerlich relevante Aufwendungen bei unbeweglichen Gegenständen
MWST-Info 10 · Nutzungsänderungen
Geltend · Stand ab 26. Mai 2021
ESTV · MWST-Info 10 · Ziff. 3.1.2 · Deutsch
Steuerlich relevant sind in der Regel die nach den allgemeinen Grundsätzen der Buchführung aktivierbaren Anlagekosten für das Gebäude, nicht aber der Wert des Bodens ([Abbildung: im Original] Bst. e). Es ist dabei nicht von Bedeutung, ob auch tatsächlich eine Aktivierung erfolgt oder die Aufwendungen (ganz oder teilweise) der Erfolgsrechnung belastet werden.
Demnach ist bei den unbeweglichen Gegenständen eine Vorsteuerkorrektur (Eigenverbrauch bzw. Einlageentsteuerung) vorgesehen:
Bei der Neuerstellung und beim Erwerb von Liegenschaften ([Abbildung: im Original] Bst. a);
bei den wertvermehrenden Aufwendungen zusammen mit Energiespar-, Umweltschutz- sowie denkmalpflegerischen Massnahmen ([Abbildung: im Original] Bst. b);
bei den Grossrenovationen ([Abbildung: im Original] Bst. c).
Keine Vorsteuerkorrektur (Eigenverbrauch bzw. Einlageentsteuerung) erfolgt hingegen bei den werterhaltenden Aufwendungen, Betriebsstoffen und anderen Aufwendungen ohne Anlagekostencharakter ([Abbildung: im Original] Bst. d).
a) | Neuerstellung und Erwerb von Liegenschaften Bei ganz oder teilweise selbst erstellten Liegenschaften kann für die Ingebrauchnahme der betriebseigenen Infrastruktur ein Pauschalzuschlag von 33 % der auf den selbst erstellten Teil entfallenden Vorsteuern auf Material vorgenommen werden. Mit einzubeziehen für die Berechnung dieses Zuschlags sind die Vorsteuern auf allfälligen Drittarbeiten, die nicht als baugewerbliche Unterakkordanten gelten. Bei Dienstleistungsunternehmen (namentlich bei Architektur- und Ingenieurunternehmen) kann die Ingebrauchnahme der betriebseigenen Infrastruktur ebenfalls annäherungsweise ermittelt werden, indem 15 % der selbst erbrachten Dienstleistungen zu Preisen wie für Dritte (exkl. MWST) als vorsteuerbelasteter Aufwand berücksichtigt und zum Normalsatz korrigiert wird. Vorbehalten bleibt der effektive Nachweis der Vorsteuern, die auf die Ingebrauchnahme der betriebseigenen Infrastruktur entfallen. | |
[Abbildung: im Original] | Zusätzliche Beispiele zum Vorsteuerabzug und zu den Vorsteuerkorrekturen beim Erstellen eines Bauwerkes finden sich in der MWST-Branchen-Info Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien. | |
b) | Wertvermehrende Aufwendungen zusammen mit Energiespar-, Umweltschutz- und/oder denkmalpflegerischen Massnahmen Beispiele von wertvermehrende Aufwendungen:
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c) | Grossrenovationen Übersteigen die Renovationskosten einer Bauphase insgesamt 5 % des Gebäudeversicherungswerts vor der Renovation, so ist der Vorsteuerabzug um die gesamten Kosten zu korrigieren, unabhängig davon, ob es sich um Kosten für wertvermehrende oder für werterhaltende Aufwendungen handelt. |
d) | Werterhaltende Aufwendungen, Betriebsstoffe und andere Aufwendungen ohne Anlagekostencharakter
Ausnahme |
e) | Wert des Bodens | |
[Abbildung: im Original] | Nähere Informationen zum Wert des Bodens können der MWST-Branchen-Info Baugewerbe entnommen werden. | |