3.2.1 Begriff
MWST-Info 10 · Nutzungsänderungen
Geltend · Stand ab 1. August 2015
ESTV · MWST-Info 10 · Ziff. 3.2.1 · Deutsch
Als bewegliche Gegenstände gelten:
Gegenstände wie beispielsweise Fahrzeuge, Flugzeuge, Schiffe, Apparate, Büromaschinen, Büromobiliar, Produktionsmaschinen, Gerüstmaterial, Transportmittel, Warenvorräte;
Fahrnisbauten wie Baracken, Gartenhäuser usw., die nicht als Immobilien im Grundbuch eingetragen sind;
nicht auf Dauer in Gebäuden eingebaute Vorrichtungen wie beispielsweise Zeiterfassungs-, Überwachungs- und Lautsprecheranlagen, Handtuchautomaten, Händetrockner, Seifenspender und Desinfektionsanlagen.