3.2.1 Begriff

MWST-Info 10 · Nutzungsänderungen

Geltend · Stand ab 1. August 2015

ESTV · MWST-Info 10 · Ziff. 3.2.1 · Deutsch

Als bewegliche Gegenstände gelten:

  • Gegenstände wie beispielsweise Fahrzeuge, Flugzeuge, Schiffe, Apparate, Büromaschinen, Büromobiliar, Produktionsmaschinen, Gerüstmaterial, Transportmittel, Warenvorräte;

  • Fahrnisbauten wie Baracken, Gartenhäuser usw., die nicht als Immobilien im Grundbuch eingetragen sind;

  • nicht auf Dauer in Gebäuden eingebaute Vorrichtungen wie beispielsweise Zeiterfassungs-, Überwachungs- und Lautsprecheranlagen, Handtuchautomaten, Händetrockner, Seifenspender und Desinfektionsanlagen.