3.3 Betriebs oder Teilbetriebsübertragungen (Übertragungen eines Gesamt- oder Teilvermögens)

MWST-Info 11 · Meldeverfahren

Geltend · Stand ab 11. Februar 2025

ESTV · MWST-Info 11 · Ziff. 3.3 · Deutsch

Eine Betriebs- oder Teilbetriebsübertragung im Sinne von Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b MWSTG i. V. m. Artikel 101 MWSTV liegt vor, wenn die Betriebsdefinition der direkten Bundessteuer ([Abbildung: im Original] Kreisschreiben Nr. 5a der ESTV vom 1. Februar 2022) erfüllt ist.

Demgemäss wird unter den Begriffen «Betrieb» und «Teilbetrieb» Folgendes verstanden:

  • Betrieb: Organisatorisch-technischer Komplex von Vermögenswerten, welcher für die unternehmerische Leistungserstellung eine relativ unabhängige, organische Einheit darstellt.

  • Teilbetrieb: Kleinster für sich lebensfähiger Organismus eines Unternehmens.

Ein Betrieb oder Teilbetrieb liegt dann vor, wenn kumulativ folgende Erfordernisse erfüllt sind:

  • Die Unternehmung erbringt Leistungen auf dem Markt oder an verbundene Unternehmen;

  • die Unternehmung verfügt über Personal;

  • der Personalaufwand steht in einem sachgerechten Verhältnis zum Ertrag.

Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).