3.3 Betriebs oder Teilbetriebsübertragungen (Übertragungen eines Gesamt- oder Teilvermögens)
MWST-Info 11 · Meldeverfahren
Geltend · Stand ab 11. Februar 2025
ESTV · MWST-Info 11 · Ziff. 3.3 · Deutsch
Eine Betriebs- oder Teilbetriebsübertragung im Sinne von Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b MWSTG i. V. m. Artikel 101 MWSTV liegt vor, wenn die Betriebsdefinition der direkten Bundessteuer ([Abbildung: im Original] Kreisschreiben Nr. 5a der ESTV vom 1. Februar 2022) erfüllt ist.
Demgemäss wird unter den Begriffen «Betrieb» und «Teilbetrieb» Folgendes verstanden:
Betrieb: Organisatorisch-technischer Komplex von Vermögenswerten, welcher für die unternehmerische Leistungserstellung eine relativ unabhängige, organische Einheit darstellt.
Teilbetrieb: Kleinster für sich lebensfähiger Organismus eines Unternehmens.
Ein Betrieb oder Teilbetrieb liegt dann vor, wenn kumulativ folgende Erfordernisse erfüllt sind:
Die Unternehmung erbringt Leistungen auf dem Markt oder an verbundene Unternehmen;
die Unternehmung verfügt über Personal;
der Personalaufwand steht in einem sachgerechten Verhältnis zum Ertrag.
Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).