3.2 Direktsteuerliche Umstrukturierungen nach den Artikeln 19 oder 61 DBG

MWST-Info 11 · Meldeverfahren

Geltend · Stand ab 11. Februar 2025

ESTV · MWST-Info 11 · Ziff. 3.2 · Deutsch

Eine direktsteuerliche Umstrukturierung im Sinne von Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a MWSTG liegt vor, wenn die Veräusserung nach den direktsteuerlichen Grundsätzen steuerneutral erfolgt und somit die Bestimmungen der Artikel 19 DBG (natürliche Personen) oder 61 DBG (juristische Personen) erfüllt sind.

Wie die zivilrechtliche Ausgestaltung der Übertragung vorgenommen wird (nach den Vorschriften des OR oder gemäss FusG), ist bei einer Umstrukturierung nach Artikel 19 oder 61 DBG unerheblich, d. h. es sind verschiedene zivilrechtliche Wege zur Erreichung der gewünschten Endstruktur möglich. Es ist deshalb gegebenenfalls möglich, im Sinne einer Vereinfachung auf die mehrwertsteuerliche Erfassung einzelner zivilrechtlicher Zwischenschritte zu verzichten.

Dazu gehören beispielsweise (nicht abschliessende Aufzählung):

  • Die zeitnahe Ausschüttung der Beteiligung an der Tochtergesellschaft, in die zuvor der Betrieb als Einlage eingebracht worden ist, im Rahmen einer altrechtlich abgewickelten Spaltung;

  • eine Fusion der schweizerischen Tochtergesellschaft mit der ausländischen Muttergesellschaft im Rahmen einer Umwandlung der Tochtergesellschaft in eine Betriebsstätte der ausländischen Muttergesellschaft; oder

  • einzelne Fusionsschritte im Rahmen von konzerninternen Kettenfusionen.

Werden die stillen Reserven nicht vollständig steuerneutral übertragen, indem die massgeblichen Einkommens- oder Gewinnsteuerwerte auf einen Wert unter dem Verkehrswert erhöht werden, gilt dies dennoch als Umstrukturierung nach den Artikeln 19 oder 61 DBG im Sinne von Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a MWSTG.

Eine allfällige Sperrfristverletzung (Art. 19 Abs. 2 oder Art. 61 Abs. 2 bzw. 4 DBG) führt nicht zu einer Rückabwicklung des Meldeverfahrens.

[Abbildung: im Original]

Liegt ein von den Steuerbehörden bewilligtes Ruling vor, welches eine Umstrukturierung nach Artikel 19 oder 61 DBG bestätigt, ist von einem obligatorischen Anwendungsfall des Meldeverfahrens auszugehen, sofern beide Parteien mehrwertsteuerpflichtig sind. Da es sich hierbei überwiegend um Transaktionen unter eng verbundenen Personen (Art. 3 Bst. h MWSTG) handelt, erübrigt sich i. d. R. die Prüfung der Steuerbetragsgrenze (→ Ziff. 3.4).

Beispiele:

  • Fusion zweier Einzelunternehmen zu einer Kollektivgesellschaft. Das Geschäftsvermögen wird zu Buchwerten in die Kollektivgesellschaft eingebracht (Art. 19 Abs. 1 Bst. a DBG).

  • Die Einzelunternehmung Heinz Müller, Schreinerei und Malerei, bringt den gesamten Betrieb zu Buchwerten in die neu gegründete Müller GmbH ein (Art. 19 Abs. 1 Bst. b DBG).

  • Abspaltung des Teilbetriebs Malerei der Bau AG in die neu gegründete Müller Malerei GmbH (Art. 61 Abs. 1 Bst. b DBG).

  • Verkauf von mehreren Betriebsfahrzeugen zu Buchwerten an eine zu 100 % beherrschte Tochtergesellschaft (Art. 61 Abs. 1 Bst. d DBG).

  • Übertragung der EDV-Abteilung an eine Schwestergesellschaft zu Buchwerten (Art. 61 Abs. 3 DBG).

Praxisänderung infolge Überprüfung der Praxis durch die ESTV (Publikationsdatum: 11.02.2025; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).