5.3 Vorliegen eines gewichtigen Interesses
MWST-Info 11 · Meldeverfahren
Geltend · Stand ab 11. Februar 2025
ESTV · MWST-Info 11 · Ziff. 5.3 · Deutsch
Ein gewichtiges Interesse für die freiwillige Anwendung des Meldeverfahrens liegt regelmässig vor, wenn es sich um eine Vermögensübertragung im Rahmen eines Geschäftsvorganges handelt, der mit den in Artikel 38 Absatz 1 MWSTG genannten Vermögensübertragungstatbeständen vergleichbar ist.
Dazu gehören beispielsweise (nicht abschliessende Aufzählung):
Übertragung eines Vermögenskomplexes, bei dem unklar ist, ob die Betriebsdefinition (→ Ziffer 3.3) erfüllt ist;
Betriebsübertragungen an unabhängige Dritte, bei denen die Steuerbetragsgrenze von 10'000 Franken nicht überschritten wird;
die Veräusserung von Vermögenswerten im Rahmen von Geschäftsaufgaben oder Finanzierungsgeschäften (bspw. Auslagerung von Aktiven zum Zwecke der Finanzierung), welche einen bedeutenden Anteil der Bilanzsumme ausmachen.
Das gewichtige Interesse kann zudem nicht ausschliesslich mit der Höhe der geschuldeten Mehrwertsteuer begründet werden.
Beispiel 1
Frau Müller (Einzelunternehmerin) betreibt eine Apotheke. Sie beschliesst, ihre unternehmerische Tätigkeit per 31.12. aufzugeben. Die Medi GmbH betreibt im Nachbardorf ebenfalls eine Apotheke. Da die Medi GmbH am Standort von Frau Müller nicht interessiert ist, erwirbt die Medi GmbH ausschliesslich das Warenlager. Der Kaufvertrag wird am 30.11. unterzeichnet, wobei die Übernahme der besagten Vermögenswerte per 01.01. des darauffolgenden Jahres erfolgen soll.
Da Frau Müller ihre unternehmerische Tätigkeit aufgibt und aus dem MWST-Register gelöscht wird, bejaht die ESTV das gewichtige Interesse im Sinne von Artikel 104 Buchstabe b MWSTV. Das Meldeverfahren kann somit freiwillig angewendet werden, sofern auf den Verkaufsbelegen keine MWST ausgewiesen (Art. 27 Abs. 1 MWSTG) und stattdessen auf das Meldeverfahren hingewiesen (Art. 103 MWSTV) wird sowie beide Parteien steuerpflichtig sind.
Beispiel 2
Die Reisebus AG möchte ihre veraltete Fahrzeugflotte mit Elektrofahrzeugen erneuern und veräussert deshalb 2/3 ihrer bestehenden Flotte für ein Entgelt von 800'000 Franken an die Travel AG.
Die ESTV verneint das gewichtige Interesse und lehnt die Anwendung des freiwilligen Meldeverfahrens ab, weil lediglich eine Ersatzbeschaffung vorliegt.
Davon abzugrenzen sind beispielsweise Fälle, in denen Betriebsmittel zur Beschaffung von Kapital auf andere Gesellschaften ausgelagert werden. Da hierbei eine nachhaltige Veränderung der Bilanzstruktur eintreten kann, liegt unter Umständen ein gewichtiges Interesse für die Anwendung des Meldeverfahrens vor (vgl. dazu auch [Abbildung: im Original] Beispiel 4).
Beispiel 3
Der Treuhänder Meier (Einzelunternehmer) ist hauptsächlich als Versicherungsvertreter im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 18 Buchstabe d MWSTG (→ MWST-Branchen-Info Versicherungswesen) tätig, bietet aber in geringerem Umfang auch steuerbare Treuhandleistungen an und rechnet diese mit der Mehrwertsteuer ab. Er beschliesst, seine unternehmerische Tätigkeit per 31.12. aufzugeben. Die Müller und Partner Treuhandunternehmung (Kollektivgesellschaft) erwirbt per 01.01. des darauffolgenden Jahres sämtliche Betriebsmittel und Kundendossiers von Herrn Meier und betreibt die Versicherungsvertretung inklusive Treuhandbereich unter neuem Namen am selben Standort weiter. Herr Meier kommt zum Schluss, dass die Steuerbetragsgrenze von 10'000 Franken im Sinne von Artikel 38 Absatz 1 MWSTG aufgrund des hohen Umsatzanteils aus ausgenommenen Leistungen nicht erreicht wird (→ Ziff. 3.4) und in der Folge das Meldeverfahren nicht obligatorisch anzuwenden ist.
Da ein Betrieb übertragen wird, bejaht die ESTV das gewichtige Interesse und lässt das Meldeverfahren zu, sofern die übernehmende Gesellschaft steuerpflichtig ist oder durch die Übernahme obligatorisch steuerpflichtig wird sowie die formellen Erfordernisse ([Abbildung: im Original] Beispiel 1) eingehalten werden.
Beispiel 4
Das Luftfahrtunternehmen Fly Away AG bietet nationale und internationale Flüge für Privat- und Geschäftskunden an. Die Fly Away AG benötigt ein neues Flugzeug und entscheidet sich zum Kauf einer in der Schweiz verzollten Turboprop-Passagiermaschine. Nach dem Kauf wird das Flugzeug aus versicherungstechnischen und finanziellen Gründen direkt in eine separate Zweckgesellschaft (sog. Special Purpose Vehicle [SPV]) ausgegliedert, die als einzigen Vermögenswert dieses Flugzeug hält. Die Fly Away AG möchte nun die Übertragung auf die Zweckgesellschaft im Meldeverfahren vornehmen.
Die Übertragung des Flugzeuges auf die Zweckgesellschaft ist vor dem Hintergrund der versicherungstechnischen und finanziellen Erfordernisse zu beurteilen: Grundsätzlich liegt eine Betriebsmittelbeschaffung vor, die mittels Anpassung der rechtlichen und betrieblichen Struktur an diese Erfordernisse anzupassen ist. Die ESTV erachtet das gewichtige Interesse im konkreten Beispiel deshalb als erfüllt und bejaht dieses grundsätzlich bei Veräusserungen von Flugzeugen und Hubschraubern, die für den Personen- oder Materialtransport eingesetzt werden. Erfolgt die Veräusserung eines Flugzeuges hingegen durch ein Unternehmen, welches im Bereich des Flugzeughandels, der Flugzeugherstellung und/oder des Flugzeugleasings am Markt tätig ist, handelt es sich i. d. R. nicht um einen umstrukturierungsähnlichen Geschäftsvorgang, der im Meldeverfahren abgewickelt werden kann. Solche Unternehmen können jedoch ebenfalls das Meldeverfahren anwenden, wenn sie ein Flugzeug auf eine Zweckgesellschaft (SPV) auslagern.
Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).