4.2 Sitzverlegung nach Artikel 161 IPRG
MWST-Info 11 · Meldeverfahren
Geltend · Stand ab 11. Februar 2025
ESTV · MWST-Info 11 · Ziff. 4.2 · Deutsch
Die Sitzverlegung nach Artikel 161 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) stellt keinen mehrwertsteuerrelevanten Vorgang dar, weshalb das Meldeverfahren nicht zur Anwendung gelangt.
Verlegt eine ausländische Gesellschaft gestützt auf Artikel 161 IPRG ihren Sitz in die Schweiz, begründet sie für die Zwecke der Mehrwertsteuer ein neues Steuersubjekt mit einer eigenen MWST-Nummer. Die Steuerpflicht allfälliger Betriebsstätten der ausländischen Gesellschaft, die bisher zusammen ein Steuersubjekt gebildet haben, fällt infolge der Sitzverlegung weg. Eine Übernahme der MWST-Nummer der nicht mehr steuerpflichtigen Betriebsstätten ist ausserdem ausgeschlossen.
Erstmalige Praxisfestlegung infolge der Beurteilung neuer Sachverhalte (Publikationsdatum: 11.02.2025; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).