5.1 Grundsätzliches
MWST-Info 11 · Meldeverfahren
Geltend · Stand ab 11. Februar 2025
ESTV · MWST-Info 11 · Ziff. 5.1 · Deutsch
(Art. 104 MWSTV)
Sind die Bedingungen gemäss der Ziffer 3 nicht erfüllt, muss das Meldeverfahren nicht obligatorisch angewendet werden. Das Meldeverfahren kann jedoch freiwillig durchgeführt werden, wenn beide Parteien steuerpflichtig sind bzw. werden (→ Ziff. 2) und:
Grundstücke oder Grundstücksteile übertragen werden (Art. 104 Bst. a MWSTV); oder
ein gewichtiges Interesse vorliegt (Art. 104 Bst. b MWSTV).
[Abbildung: im Original] | Wird in der Rechnung bzw. im Kaufvertrag (Art. 3 Bst. k MWSTG) die Mehrwertsteuer offen ausgewiesen, ist die Anwendung des freiwilligen Meldeverfahrens ausgeschlossen (Art. 27 Abs. 1 MWSTG). |
[Abbildung: im Original] | Bei Anwendung des freiwilligen Meldeverfahrens ist in der Rechnung bzw. im Kaufvertrag auf das Meldeverfahren hinzuweisen (Art. 103 MWSTV; [Abbildung: im Original] weitere relevante Ausführungen sind der Ziff. 7.1 zu entnehmen). |