7.1 Zeitpunkt der Deklaration
MWST-Info 11 · Meldeverfahren
Geltend · Stand ab 11. Februar 2025
ESTV · MWST-Info 11 · Ziff. 7.1 · Deutsch
Die Meldung hat im Rahmen der ordentlichen MWST-Abrechnung in der Abrechnungsperiode zu erfolgen, in welcher die Vermögenstransaktion abgewickelt worden ist (Art. 38 Abs. 3 MWSTG). Die von der Veräusserin gewählte Abrechnungsart (Art. 39 MWSTG) ist für den Zeitpunkt der Meldung nicht relevant.
Als Datum der Vermögenstransaktion gilt bei Umstrukturierungen nach FusG das Eintragungsdatum der Transaktion im Handelsregister (Tagesregister).
Erfolgt die Transaktion ohne Anwendung des FusG, sind zur Bestimmung des massgebenden Übertragungszeitpunktes die Verträge und allenfalls weitere sachdienliche Unterlagen heranzuziehen.
Bei der Übertragung von Grundstücken oder Grundstücksteilen wird grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Grundbuchanmeldung (Tagebucheintrag) abgestellt.
Die Anwendung des freiwilligen Meldeverfahrens (Art. 104 MWSTV) ist trotz fehlendem Hinweis auf das Meldeverfahren in der Rechnung bzw. im Vertrag (Art. 103 MWSTV) zulässig, sofern:
Kein Ausweis der Steuer in der Rechnung erfolgte (Art. 27 Abs. 1 MWSTG);
die Abrechnung innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode, in der die Transaktion abgewickelt wurde, eingereicht wird (Art. 71 MWSTG); und
das Formular Nr. 764 rechtsgültig von beiden Parteien unterschrieben und gleichzeitig mit der vorgenannten Abrechnung eingereicht wird.
Eine allfällige Fristerstreckung für die Einreichung der Abrechnung (Art. 71 MWSTG) gilt auch für die Anwendung des Meldeverfahrens. Das freiwillige Meldeverfahren kann somit bis zur erstmaligen Einreichung der Monats-, Quartals-, Semester- oder jährlichen Abrechnung, in der Abrechnungsperiode, in der die Transaktion abgewickelt worden ist, gemeldet werden.
Wird der Steuerbetrag für die entsprechende Abrechnungsperiode nach pflichtgemässem Ermessen (Schätzung nach Art. 86 Abs. 2 MWSTG) provisorisch festgelegt, kann – auch bei nachträglicher Einreichung der ordentlichen Abrechnung – das Meldeverfahren nicht mehr freiwillig angewendet werden. Auch die nachträgliche Einreichung einer Korrekturabrechnung oder einer Berichtigungsabrechnung nach Artikel 72 MWSTG wird für die Anwendung des freiwilligen Meldeverfahrens nach Artikel 104 MWSTV nicht mehr akzeptiert.
Liegt jedoch ein obligatorisches Meldeverfahren (Art. 38 Abs. 1 MWSTG) vor oder wurde bei einem freiwilligen Meldeverfahren in der Rechnung bzw. im Vertrag auf das Meldeverfahren hingewiesen, so ist die Korrektur innerhalb der Finalisierungsfrist (Art. 72 Abs. 1 MWSTG) mit der Einreichung der Berichtigungsabrechnung vorzunehmen. Betrifft es eine Steuerperiode, bei der die Finalisierungsfrist bereits abgelaufen ist, muss die Korrektur mittels Einreichung einer Korrekturabrechnung vorgenommen werden (Art. 72 Abs. 2 MWSTG), sofern die betreffende Steuerperiode noch nicht verjährt oder anderweitig in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 43 MWSTG).
Beispiel
Die Hans Immo AG (effektiv abrechnend) verkauft der Waro Handels AG die Gewerbeliegenschaft an der Musterstrasse 145 in Etzenbach. Die Waro Handels AG war bis zum Kauf alleinige Mieterin der ganzen Liegenschaft. Die Hans Immo AG hatte bis zum Verkauf für die Vermietung der Liegenschaft freiwillig optiert (Art. 22 Abs. 1 MWSTG). Die notarielle Beurkundung fand am 15.01. statt. Die Anmeldung beim Grundbuchamt erfolgte gleich im Anschluss an die Beurkundung.
Variante 1: Im notariell beurkundeten Kaufvertrag findet sich kein Hinweis für die Anwendung des freiwilligen Meldeverfahrens
In diesem Fall geht die ESTV grundsätzlich von einer von der Steuer ausgenommenen Liegenschaftsübertragung aus. Da für die Vermietung der Liegenschaft optiert wurde, liegt bei der Hans Immo AG eine Nutzungsänderung vor (Art. 31 MWSTG). Wird jedoch die ordentliche Deklaration (unter der Ziffer 225 der Abrechnung) fristgerecht vorgenommen und gleichzeitig das Formular Nr. 764, von beiden Parteien rechtsgültig unterschrieben, eingereicht, akzeptiert die ESTV auch bei fehlendem Hinweis im Vertrag die Anwendung des freiwilligen Meldeverfahrens. Wurde von der ESTV eine Fristverlängerung zur Einreichung der massgebenden Abrechnungsperiode bewilligt, ist dies für die Anwendung des Meldeverfahrens nicht schädlich.
Variante 2: Im notariell beurkundeten Kaufvertrag wird auf das Meldeverfahren hingewiesen
Wird im notariell beurkundeten Kaufvertrag auf das Meldeverfahren hingewiesen, ist die Meldung in der Abrechnungsperiode vorzunehmen, in der die Grundbuchanmeldung erfolgte. Wurde die Meldung in der entsprechenden Abrechnung nicht vorgenommen, ist dies im Sinne von Artikel 72 Absätze 1 bzw. 2 MWSTG mittels Berichtigungsabrechnung oder Korrekturabrechnung zu korrigieren.
Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen) und
Praxisänderung infolge Überprüfung der Praxis durch die ESTV (Publikationsdatum: 11.02.2025; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).