7.4 Änderung der Abrechnungsart oder -methode zum Zeitpunkt der Vermögenstransaktion im Meldeverfahren
MWST-Info 11 · Meldeverfahren
Geltend · Stand ab 11. Februar 2025
ESTV · MWST-Info 11 · Ziff. 7.4 · Deutsch
Grundsätzlich kann die Veräusserin zum Zeitpunkt der Übertragung die Umsatzsteuer auf den offenen Forderungen aus L + DL (Debitoren) abrechnen und die auf den offenen Verbindlichkeiten aus L + DL (Kreditoren) lastenden Vorsteuern im Rahmen der unternehmerischen zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeit geltend machen. Die Erwerberin muss bei diesem Vorgehen keine Korrekturen mehr vornehmen, andernfalls gelangen die nachfolgenden Ausführungen zur Anwendung.
Für die steuerliche Behandlung der Forderungen aus L + DL (Debitoren) sowie Verbindlichkeiten aus L + DL (Kreditoren) gelangen sodann bei einem Wechsel der Abrechnungsart oder -methode grundsätzlich die gleichen Regelungen zur Anwendung, wie wenn keine Vermögenstransaktion im Meldeverfahren stattgefunden hätte.
Rechnen die Veräusserin und die Erwerberin nach der gleichen Abrechnungsmethode (effektiv, SSS oder PSS) sowie der gleichen Abrechnungsart (vereinbart oder vereinnahmt) ab, sind keine Vorkehrungen zu treffen bzw. Korrekturen vorzunehmen.
[Abbildung: im Original] | Die aufgrund des Methodenwechsels zusätzlich vorzunehmenden Korrekturen auf den steuerlich relevanten Aufwendungen und Investitionen können der MWST-Info Saldosteuersätze entnommen werden. |
Erstmalige Praxisfestlegung infolge der Beurteilung neuer Sachverhalte (Publikationsdatum: 11.02.2025; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).
Darin