18.7 Wie ist bei Korrekturen von Mängeln in der MWST-Abrechnung vorzugehen?
MWST-Info 12 · Saldosteuersätze
Geltend · Stand ab 1. Januar 2026
ESTV · MWST-Info 12 · Ziff. 18.7 · Deutsch
Die steuerpflichtige Person hat die MWST-Abrechnung mit ihrem Jahresabschluss abzugleichen und festgestellte Mängel zu korrigieren. Solche Korrekturen müssen spätestens in derjenigen Abrechnungsperiode erfolgen, in die der 180. Tag nach Abschluss des Geschäftsjahres fällt. Die festgestellten Mängel sind der ESTV elektronisch über das hierfür vorgesehene Portal mittels Berichtigungsabrechnung zu melden (Art. 72 Abs. 1 MWSTG). Wurde die ursprüngliche Abrechnung jedoch auf Papier eingereicht, so ist die Korrekturabrechnung ebenfalls in Papierform einzureichen. Zu beachten ist, dass diese «Jahresabstimmung» die bereits eingereichten Abrechnungen ergänzt. Im Formular sind deshalb nur die Differenzen zu den bisher eingereichten Abrechnungen zu deklarieren.
Wurden beim Abgleich mit dem Jahresabschluss keine Mängel festgestellt, ist keine Berichtigungsabrechnung einzureichen.
Ist nach Ablauf von 240 Tagen seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres keine Berichtigungsabrechnung eingegangen, geht die ESTV davon aus, dass die von der steuerpflichtigen Person eingereichten MWST-Abrechnungen vollständig und korrekt sind und die Steuerperiode finalisiert ist.
Auf dem nachdeklarierten Steuerbetrag ist ein Verzugszins geschuldet, sofern der Steuerbetrag nach dem Verfalldatum der betreffenden Steuerperiode (i. d. R. 60 Tage nach Ablauf der Steuerperiode bzw. der 28. Februar des Folgejahres) bezahlt wird.
[Abbildung: im Original] | Auf der Website der ESTV finden sich spezifische Angaben betreffend die Höhe des Verzugs- und Vergütungszinssatzes (Art. 4 der Zinssatzverordnung EFD). |
Sofern der Zinsbetrag 100 Franken nicht erreicht, wird kein Verzugszins erhoben (Art. 3 Abs. 1 der Zinssatzverordnung EFD).
[Abbildung: im Original] | Informationen zu den Arbeiten beim Jahresabschluss und zur Buchführung können der MWST-Info Buchführung und Rechnungsstellung entnommen werden. |