1.2 Grundsätzliches
MWST-Info 13 · Pauschalsteuersätze
Geltend · Stand ab 12. Mai 2026
ESTV · MWST-Info 13 · Ziff. 1.2 · Deutsch
PSS sind Branchensätze, welche im Sinne einer Pauschale die gesamte Vorsteuer berücksichtigen, die in den Bezügen von Waren, Dienstleistungen, Betriebsmitteln und Investitionsgütern sowie in den Gemeinkosten enthalten ist. Die Nettosteuerschuld weicht somit i. d. R. längerfristig von jener nach der effektiven Abrechnungsmethode (Berechnung der MWST auf dem Umsatz mit Vorsteuerabzug) nicht oder nur geringfügig ab. Betriebsindividuelle PSS werden hingegen von der ESTV nicht bewilligt.
[Abbildung: im Original] | Mit Anwendung der PSS-Methode werden administrative Arbeiten hinsichtlich Buchhaltung und MWST-Abrechnung wesentlich vereinfacht, weil die Ermittlung der Vorsteuer entfällt. Auf Antrag kann die ESTV die jährliche Abrechnung nach Artikel 35a MWSTG bewilligen. |
Für die Anwendung der PSS-Methode bestehen keine betragsmässigen Grenzen.
Die PSS werden in der MWST-Abrechnung im Sinne von Multiplikatoren angewandt, d. h. die Umsätze einschliesslich MWST werden deklariert und für die Berechnung der MWST mit den PSS multipliziert.
In den Rechnungen an die Kunden sind aber nicht die von der ESTV bewilligten PSS, sondern die geltenden gesetzlichen Steuersätze anzugeben, d. h. der Normalsatz, der reduzierte Satz oder der Sondersatz.
Beispiel
Der Cafeteria einer Kantonsverwaltung wurde der PSS von 5,3 % bewilligt. Im 1. Quartal 2025 hat sie 45'000 Franken inklusive 8,1 % MWST vereinnahmt. Sie deklariert den Umsatz von 45'000 Franken in der Quartalsabrechnung und multipliziert ihn mit dem PSS von 5,3 %. Dies ergibt eine geschuldete MWST von 2'385 Franken. Es sind keine weiteren Rechenoperationen notwendig. Die Ermittlung der Vorsteuer entfällt.
Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 35 und 35a MWSTG; Art. 76a–76b MWSTV), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).