1.3 Wer kann die PSS-Methode anwenden?
MWST-Info 13 · Pauschalsteuersätze
Geltend · Stand ab 3. Januar 2025
ESTV · MWST-Info 13 · Ziff. 1.3 · Deutsch
(Art. 97 Abs. 1 MWSTV)
Die PSS-Methode kann in erster Linie von den steuerpflichtigen autonomen Dienststellen der Gemeinwesen angewandt werden. Neben Bund, Kantonen und Gemeinden können namentlich folgende Einrichtungen, Vereine und Stiftungen mit der PSS-Methode abrechnen:
Gemeindezweckverbände und andere Zusammenschlüsse von Gemeinwesen;
Kirchgemeinden;
private Schulen und Internate;
private Spitäler;
Zentren für ärztliche Heilbehandlungen;
Rehabilitationszentren;
Kurhäuser;
private Spitexorganisationen;
Altersheime, Pflegeheime, Seniorenresidenzen;
sozial tätige Unternehmen wie Behindertenwerkstätten, Wohnheime und Sonderschulen;
von Gemeinwesen subventionierte Betreiber von Sportanlagen und Kulturzentren;
kantonale Gebäudeversicherungen;
Wassergenossenschaften;
Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs;
von Gemeinwesen subventionierte privatrechtliche Korporationen;
Veranstalter von nicht wiederkehrenden Anlässen in den Bereichen Kultur und Sport;
Vereine nach den Artikeln 60–79 ZGB;
Stiftungen nach den Artikeln 80–89bis ZGB.
Die PSS-Methode kann auch von den übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Artikel 12 Absatz 1 MWSTG i. V. m. Artikel 12 Absatz 2 MWSTV angewendet werden.
Die steuerpflichtigen Personen, die von der Abrechnung mit PSS ausgeschlossen sind, werden in Artikel 100 i. V. m. Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b–h MWSTV abschliessend aufgeführt. Es sind dies steuerpflichtige Personen, die
das Verlagerungsverfahren nach Artikel 63 MWSTG anwenden;
die Gruppenbesteuerung nach Artikel 13 MWSTG anwenden;
ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in den Talschaften Samnaun oder Sampuoir haben;
mehr als 50 Prozent ihres Umsatzes aus steuerbaren Leistungen mit Leistungsort Inland an andere steuerpflichtige, nach der effektiven Methode abrechnende Personen erzielen, sofern die beteiligten Personen unter einheitlicher Leitung stehen (→ MWST-Info Gruppenbesteuerung);
gestützt auf Artikel 7 Absatz 3 MWSTG (Unterstellungserklärung Ausland und Versandhandelsregelung) Lieferungen im Inland erbringen;
als Leistungserbringer nach Artikel 20a MWSTG (Zuordnung von Leistungen bei Lieferungen über elektronische Plattformen) gelten;
ihren Sitz im Ausland haben.
Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 20a MWSTG; Art. 100 i. V. m. Art. 77 Abs. 2 Bst. g und h MWSTV), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).
Darin