1.3 Wer kann die PSS-Methode anwenden?

MWST-Info 13 · Pauschalsteuersätze

Geltend · Stand ab 3. Januar 2025

ESTV · MWST-Info 13 · Ziff. 1.3 · Deutsch

(Art. 97 Abs. 1 MWSTV)

Die PSS-Methode kann in erster Linie von den steuerpflichtigen autonomen Dienststellen der Gemeinwesen angewandt werden. Neben Bund, Kantonen und Gemeinden können namentlich folgende Einrichtungen, Vereine und Stiftungen mit der PSS-Methode abrechnen:

  • Gemeindezweckverbände und andere Zusammenschlüsse von Gemeinwesen;

  • Kirchgemeinden;

  • private Schulen und Internate;

  • private Spitäler;

  • Zentren für ärztliche Heilbehandlungen;

  • Rehabilitationszentren;

  • Kurhäuser;

  • private Spitexorganisationen;

  • Altersheime, Pflegeheime, Seniorenresidenzen;

  • sozial tätige Unternehmen wie Behindertenwerkstätten, Wohnheime und Sonderschulen;

  • von Gemeinwesen subventionierte Betreiber von Sportanlagen und Kulturzentren;

  • kantonale Gebäudeversicherungen;

  • Wassergenossenschaften;

  • Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs;

  • von Gemeinwesen subventionierte privatrechtliche Korporationen;

  • Veranstalter von nicht wiederkehrenden Anlässen in den Bereichen Kultur und Sport;

  • Vereine nach den Artikeln 60–79 ZGB;

  • Stiftungen nach den Artikeln 80–89bis ZGB.

Die PSS-Methode kann auch von den übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Artikel 12 Absatz 1 MWSTG i. V. m. Artikel 12 Absatz 2 MWSTV angewendet werden.

Die steuerpflichtigen Personen, die von der Abrechnung mit PSS ausgeschlossen sind, werden in Artikel 100 i. V. m. Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b–h MWSTV abschliessend aufgeführt. Es sind dies steuerpflichtige Personen, die

  • das Verlagerungsverfahren nach Artikel 63 MWSTG anwenden;

  • die Gruppenbesteuerung nach Artikel 13 MWSTG anwenden;

  • ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in den Talschaften Samnaun oder Sampuoir haben;

  • mehr als 50 Prozent ihres Umsatzes aus steuerbaren Leistungen mit Leistungsort Inland an andere steuerpflichtige, nach der effektiven Methode abrechnende Personen erzielen, sofern die beteiligten Personen unter einheitlicher Leitung stehen (→ MWST-Info Gruppenbesteuerung);

  • gestützt auf Artikel 7 Absatz 3 MWSTG (Unterstellungserklärung Ausland und Versandhandelsregelung) Lieferungen im Inland erbringen;

  • als Leistungserbringer nach Artikel 20a MWSTG (Zuordnung von Leistungen bei Lieferungen über elektronische Plattformen) gelten;

  • ihren Sitz im Ausland haben.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 20a MWSTG; Art. 100 i. V. m. Art. 77 Abs. 2 Bst. g und h MWSTV), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).

Darin

  1. 1.3.1 Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen
  2. 1.3.2 Verkauf von Betriebsmitteln, Anlagegütern und aktivierbaren Dienstleistungen