2.1 Neu steuerpflichtige Personen

MWST-Info 13 · Pauschalsteuersätze

Geltend · Stand ab 11. Mai 2026

ESTV · MWST-Info 13 · Ziff. 2.1 · Deutsch

Steuerpflichtige Personen, die ab Beginn ihrer Steuerpflicht mit PSS abrechnen wollen, müssen sich bei der ESTV elektronisch über das hierfür vorgesehene Portal anmelden.

Wurde anlässlich der Anmeldung die effektive Abrechnungsmethode gewählt und möchte die steuerpflichtige Person nun doch mit PSS abrechnen, hat sie dies bei der ESTV innert 60 Tagen nach Zustellung der MWST-Nummer ebenfalls elektronisch über das Portal zu beantragen (Art. 100 i. V. m. Art. 78 Abs. 1 MWSTV.

[Abbildung: im Original]

Will die steuerpflichtige Person nicht ab Beginn der Steuerpflicht mit der PSS-Methode abrechnen oder erfolgt die Mitteilung zu spät, muss sie mindestens eine ganze Steuerperiode (Art. 98 Abs. 2 MWSTV) nach der effektiven Methode abrechnen. Ein Wechsel zur PSS-Methode ist jeweils auf den Beginn einer Steuerperiode möglich (→ Ziff. 2.2).

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 98 Abs 1, 2 und 4 MWSTV, Art. 100 i. V. m. Art. 78 Abs. 1 MWSTV), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).

Darin

  1. 2.1.1 Gegenstände und Dienstleistungen
  2. 2.1.2 Debitoren und Kreditoren