2.1.1 Gegenstände und Dienstleistungen
MWST-Info 13 · Pauschalsteuersätze
Geltend · Stand ab 3. Januar 2025
ESTV · MWST-Info 13 · Ziff. 2.1.1 · Deutsch
Die bei Beginn der Steuerpflicht auf den Gegenständen und aktivierbaren Dienstleistungen (z. B. Warenlager, Betriebsmittel, Immobilien oder Patente/Lizenzen) lastende MWST wird mit der Anwendung der PSS-Methode berücksichtigt. Eine Einlageentsteuerung kann nicht vorgenommen werden (Art. 100 i. V. m. Art. 78 Abs. 5 MWSTV).
Praxispräzisierung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 100 i. V. m. Art. 78 Abs. 5 MWSTV) (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).